Ohne konkreten Anlassfall (Tod in der Familie, Erreichung eines bestimmten Alters,..) wird über die Folgewirkung des eigenen Ablebens – insbesondere die Aufteilung des Vermögens – in der Regel ungern nachgedacht. Um für die Angehörigen diese Situation jedoch nicht zusätzlich zu erschweren, ist es daher ratsam rechtzeitig vorzusorgen. Mit einem Testament können Sie nicht nur die Vermögensverteilung nach Ihrem Ableben lenken, sondern beispielsweise auch Wünsche äußern, wer die Obsorge für Ihre minderjährigen Kinder übernehmen soll. Außerdem können Sie unter bestimmten, gesetzlich normierten Voraussetzungen auch den Pflichtteil eines Kindes auf die Hälfte herabsetzen.

 
Testament oder Vermächtnis? – Wie bringe ich meinen letzten Willen richtig zu Papier?

Kennen Sie die Situation, dass Sie etwas sagen, ihr Gegenüber jedoch etwas ganz anders versteht? Genau das kann auch bei der eigenhändigen Errichtung Ihres Testamentes passieren! Nicht selten werden dabei Fachausdrücke verwechselt oder Formerfordernisse (Zeugen, Unterschrift) nicht erfüllt. Kleine Fehler, die zu großen Unsicherheiten, Streitigkeiten und im schlimmsten Fall sogar zur Nichtigkeit der letztwilligen Anordnung führen können.

 

Um dies zu vermeiden, raten wir dringend zu einem persönlichen Beratungsgespräch! Die Errichtung der letztwilligen Anordnung beim Notar hat auch den Vorteil, dass dieses im Zentralen Testamentsregister erfasst und vom Notar sicher verwahrt wird. Damit kann die Durchsetzung Ihres letzten Willens durch Dritte nicht verhindert werden.

 

Verbunden mit einer Testamentserrichtung ist häufig auch der Abschluss eines Erb- oder Pflichtteilsverzichtsvertrages sinnvoll. (Bsp wenn Kinder bereits zu Lebzeiten ihren Erbteil erhalten haben).

 
Was passiert, wenn ich kein Testament gemacht habe? 

Errichten Sie kein Testament, so tritt nach Ihrem Ableben die gesetzliche Erbfolge ein. Im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch ist dazu geregelt, welche Angehörigen erbberechtigt sind und welchen Anteil diese jeweils erhalten.

 
Wie läuft ein Verlassenschaftsverfahren ab?

Das Verlassenschaftsverfahren wickelt der Notar als Gerichtskommissär für das jeweilig zuständige Bezirksgericht ab. Zu Beginn findet die so genannte „Todesfallaufnahme“ statt, bei der Angehörige/Bezugspersonen des/der Verstorbenen dem Notar die für das Verfahren nötigen Informationen überbringen (Daten von Verwandten, Vermögensangaben, Sozialversicherungsnummer, etc.). Aufgrund von gesetzlich geregelten Wertgrenzen wird nach Durchführung der nötigen Erhebungen festgestellt, ob eine Verlassenschaftsabhandlung mit Erbantrittserklärungen stattzufinden hat. Ist eine Verlassenschaft überschuldet hat eine „Überlassung an Zahlungs statt“ oder ein Verlassenschaftskonkurs stattzufinden.

 
Wichtige Schritte nach einem Todesfall
Erben und Vererben