Digitales Notariat
Digitale Unterschriftenbeglaubigung
Nach elektronischer Identitätsfeststellung via Videocall kann das gewünschte
elektronische Dokument mittels qualifizierter elektronischer Signatur (Handysignatur) im Rahmen einer
Videokonferenz digital vor dem Notar unterschrieben und die Echtheit der qualifizierten elektronischen
Signatur beglaubigt werden. Das dergestalt elektronisch errichtete und beglaubigt unterfertigte Dokument ist
umgehend verfügbar
elektronische Dokument mittels qualifizierter elektronischer Signatur (Handysignatur) im Rahmen einer
Videokonferenz digital vor dem Notar unterschrieben und die Echtheit der qualifizierten elektronischen
Signatur beglaubigt werden. Das dergestalt elektronisch errichtete und beglaubigt unterfertigte Dokument ist
umgehend verfügbar
Digitale Vertragsabwicklung
Mittels qualifizierter elektronischer Signatur (Handysignatur) können nahezu alle Arten von Urkunden für das Grund- und Firmenbuch elektronisch errichtet und beglaubigt unterfertigt werden: Von Immobilienkaufverträgen angefangen, über Pfandbestellungsur-kunden, Löschungsbewilligungen,
Gesellschafterbeschlüssen (z.B. GmbH) bis hin zur Vollmachtseinräumung können die Grenzen der Notwendigkeit physischer Anwesenheit vor dem Notar überwunden werden. Voraussetzungen ist eine einmalige Identitätsfeststellung via Videocall.
Gesellschafterbeschlüssen (z.B. GmbH) bis hin zur Vollmachtseinräumung können die Grenzen der Notwendigkeit physischer Anwesenheit vor dem Notar überwunden werden. Voraussetzungen ist eine einmalige Identitätsfeststellung via Videocall.
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Digitale Gesellschaftsgründung
Seit dem Jahr 2019 können Gesellschaften (wie z.B. eine GmbH) auch dann gegründet
werden, wenn nicht alle beteiligten Personen physisch vor dem Notar anwesend sind. Die Gründungsurkunden
werden im Rahmen einer Videokonferenz mit dem Notar mittels qualifizierter elektronischer Signatur
(Handysignatur) unterfertigt. Voraussetzungen sind eine einmalige Identitätsfeststellung via Videocall sowie
eine Videokonferenz mit dem Notar Ihres Vertrauens.
werden, wenn nicht alle beteiligten Personen physisch vor dem Notar anwesend sind. Die Gründungsurkunden
werden im Rahmen einer Videokonferenz mit dem Notar mittels qualifizierter elektronischer Signatur
(Handysignatur) unterfertigt. Voraussetzungen sind eine einmalige Identitätsfeststellung via Videocall sowie
eine Videokonferenz mit dem Notar Ihres Vertrauens.
Digitale Gesellschafterversammlung
Das Gesetz sieht neben der elektronischen Gründung von Gesellschaften auch die
Möglichkeit vor, Gesellschafterversammlungen elektronisch abzuhalten. Nach einmaliger Absolvierung einer
elektronischen Identitätsfeststellung per Videocall, findet die Versammlung im Rahmen einer
Videokonferenz mit dem Notar statt. Voraussetzungen sind eine einmalige Identitätsfeststellung via
Videocall, sowie eine Videokonferenz mit dem Notar Ihres Vertrauens
Möglichkeit vor, Gesellschafterversammlungen elektronisch abzuhalten. Nach einmaliger Absolvierung einer
elektronischen Identitätsfeststellung per Videocall, findet die Versammlung im Rahmen einer
Videokonferenz mit dem Notar statt. Voraussetzungen sind eine einmalige Identitätsfeststellung via
Videocall, sowie eine Videokonferenz mit dem Notar Ihres Vertrauens
Digitale Notariatsakte
Neben Urkunden zur Gründung von Gesellschaften, können auch viele andere Arten von
Verträgen und Erklärungen elektronisch in Notariatsaktsform abgeschlossen bzw. abgegeben werden (so z.B.
Abtretungsverträge betreffend Geschäftsanteile, Übergabs- und Schenkungsverträge, Vorsorgevollmachten
etc.). Voraussetzungen sind eine einmalige Identitätsfeststellung via Videocall sowie eine
Videokonferenz mit dem Notar Ihres Vertrauens.
Verträgen und Erklärungen elektronisch in Notariatsaktsform abgeschlossen bzw. abgegeben werden (so z.B.
Abtretungsverträge betreffend Geschäftsanteile, Übergabs- und Schenkungsverträge, Vorsorgevollmachten
etc.). Voraussetzungen sind eine einmalige Identitätsfeststellung via Videocall sowie eine
Videokonferenz mit dem Notar Ihres Vertrauens.
Hybridurkunden
Neben der vollelektronischen Abwicklung ist es auch möglich, Dokumente teils
digital und teils klassisch analog beglaubigt zu unterschreiben. Die Notariatsordnung gibt dem Notar die
Möglichkeit, Papierurkunden in elektronische Originale umzuwandeln und umgekehrt. Damit besteht
maximale Flexibilität bei Abwicklung von Rechtsgeschäften durch mehrere Personen auch dann, wenn ein
Teil digital und ein Teil „klassisch physisch“ unterfertigen möchte.
digital und teils klassisch analog beglaubigt zu unterschreiben. Die Notariatsordnung gibt dem Notar die
Möglichkeit, Papierurkunden in elektronische Originale umzuwandeln und umgekehrt. Damit besteht
maximale Flexibilität bei Abwicklung von Rechtsgeschäften durch mehrere Personen auch dann, wenn ein
Teil digital und ein Teil „klassisch physisch“ unterfertigen möchte.