Im Gesetz sind drei Arten von öffentlichen Urkunden vorgesehen:
Notariatsakte
Beurkundungen von rechtserheblichen Tatsachen
Notarielle Protokolle
Diese Urkunden können nur vom Notar (bzw manche auch bei Gericht) errichtet werden und sind ein sicheres Beweismittel für die Echtheit und Richtigkeit des Urkundeninhalts. Daher bestehen bei der Aufnahme dieser Urkunden auch strenge Formvorschriften und Belehrungspflichten. Notariatsakte und notarielle Protokolle spielen vor allem in Gesellschafts- und Zivilrecht eine unersetzbar wichtige Rolle für die Rechtssicherheit. Den noch größeren Bekanntheitsgrad hat jedoch die „Beglaubigung“ oder die „beglaubigte Ablichtung“.
Häufig unbekannt ist die Tatsache, dass Notariatsakte unter bestimmten Voraussetzungen sogar einen Exekutionstitel darstellen können. Der so genannte „vollstreckbare Notariatstakt“ ist somit eine kostengünstige Alternative zum gerichtlichen Urteil als Titel und sohin ein schnellerer Zugang zur Zwangsvollstreckung.